Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: September 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der MP7 GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Die MP7 GmbH erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen IT-Relocation, IT-Deinstallation und -Reinstallation, Arbeitsplatz- und Unternehmensumzüge, Projektmanagement, Logistikunterstützung, Montage- und Demontagearbeiten, Elektroarbeiten im vereinbarten Leistungsumfang, Prüfleistungen, insbesondere DGUV-Prüfungen, Dokumentation, Inventarisierung, Asset Management sowie damit verbundene Dienstleistungen.
- Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die MP7 GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen der MP7 GmbH und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot und Vertragsschluss
- Angebote der MP7 GmbH sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend.
- Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung der MP7 GmbH, durch Annahme eines Angebots der MP7 GmbH durch den Auftraggeber oder durch Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
- Maßgeblich für Art und Umfang der Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung, die Auftragsbestätigung und gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarte Nachträge.
- Mengen-, Zeit- und Personalansätze in Angeboten beruhen auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung vorliegenden Informationen. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse oder vom Auftraggeber bereitgestellten Angaben, kann dies zu einer Anpassung des Leistungsumfangs und der Vergütung führen.
3. Preise und Vergütung
- Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Vergütung erfolgt nach der im Angebot vereinbarten Abrechnungsart, insbesondere nach Stückpreisen, Arbeitsplatzpreisen, Einheitspreisen, Stunden- oder Tagessätzen, Pauschalen oder einer Kombination dieser Abrechnungsarten.
- Leistungen, die nicht vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind und auf Wunsch oder aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers erforderlich werden, werden zusätzlich nach den vereinbarten beziehungsweise üblichen Vergütungssätzen der MP7 GmbH berechnet.
- Hierzu können insbesondere zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, Mehrarbeit, zusätzliche Personalbereitstellung, zusätzliche Dokumentationsarbeiten, Verpackungs- und Verbrauchsmaterialien sowie vom Auftraggeber veranlasste Änderungen gehören.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat sämtliche für die ordnungsgemäße und termingerechte Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen.
- Hierzu gehören insbesondere:
- rechtzeitiger und ungehinderter Zugang zu Gebäuden, Räumen und Arbeitsplätzen,
- erforderliche Schlüssel, Zutrittskarten und Berechtigungen,
- Benennung entscheidungsbefugter Ansprechpartner,
- Bereitstellung zutreffender Mengen-, Standort-, Raum- und Arbeitsplatzinformationen,
- erforderliche Abschaltungen und technische Freigaben,
- erforderliche Sicherheits- und Zutrittsfreigaben,
- Freigabe der zu bearbeitenden Geräte, Arbeitsplätze und Bereiche,
- Sicherstellung geeigneter Arbeitsbedingungen,
- erforderliche Informationen über besondere Gefahren oder betriebliche Anforderungen.
- Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass entsprechende Voraussetzungen auch durch den Endkunden, Gebäudebetreiber, Vermieter und sonstige von ihm eingebundene Dritte erfüllt werden, soweit deren Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist.
5. Behinderungen, Wartezeiten und Leistungsunterbrechungen
- Kann die MP7 GmbH ihre Leistung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht, nicht vollständig oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen, ist sie berechtigt, hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen.
- Dies gilt insbesondere bei:
- fehlendem oder verspätetem Zugang,
- fehlenden Ansprechpartnern oder Freigaben,
- nicht vorbereiteten Arbeitsplätzen,
- fehlender Strom- oder Netzwerkverfügbarkeit,
- nicht zugänglichen Betriebsmitteln,
- Sicherheits- oder Zutrittsproblemen,
- Verzögerungen durch andere Gewerke oder Dienstleister,
- behördlichen oder kundenseitigen Unterbrechungen,
- Anweisungen des Auftraggebers oder Endkunden, die Arbeiten auszusetzen oder einzustellen.
- Wartezeiten von bereitgestelltem Personal gelten als vergütungspflichtige Einsatzzeit, soweit die Ursache der Wartezeit nicht von der MP7 GmbH zu vertreten ist.
- Zusätzliche An- und Abfahrten, die aufgrund solcher Umstände erforderlich werden, können zusätzlich berechnet werden.
6. Reservierte Personal- und Sachkapazitäten
- Für bestätigte Aufträge reserviert die MP7 GmbH die zur Durchführung vorgesehenen Personal-, Fahrzeug-, Geräte- und sonstigen Kapazitäten.
- Der Auftraggeber erkennt an, dass insbesondere bei größeren Projekten Personal und sonstige Ressourcen im Vertrauen auf den bestätigten Leistungsumfang disponiert und andere Aufträge gegebenenfalls nicht angenommen werden.
- Wird ein bestätigter Leistungsumfang kurzfristig reduziert, verschoben, unterbrochen oder aufgehoben, gelten hinsichtlich der daraus resultierenden Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche die nachfolgenden Bestimmungen sowie ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.
7. Stornierung, Reduzierung, Verschiebung und Abbruch durch den Auftraggeber
- Eine Stornierung, Verschiebung oder wesentliche Reduzierung eines bestätigten Auftrags ist der MP7 GmbH unverzüglich in Textform mitzuteilen.
- Bereits bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind vollständig zu vergüten.
- Bei einer Stornierung, wesentlichen Reduzierung, Verschiebung oder einem Abbruch eines schriftlich beziehungsweise in Textform erteilten Auftrags kann die MP7 GmbH für den hiervon betroffenen, noch nicht erbrachten MP7-Eigenleistungsanteil eine pauschalierte Ausfallentschädigung verlangen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung bei der MP7 GmbH. Die Pauschale beträgt:
- ab verbindlicher Auftragserteilung bis mehr als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 50 % der vereinbarten Nettovergütung des betroffenen MP7-Eigenleistungsanteils,
- 8 bis 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn: 75 % der vereinbarten Nettovergütung des betroffenen MP7-Eigenleistungsanteils,
- 7 Kalendertage oder weniger vor dem vereinbarten Leistungsbeginn sowie nach Beginn der Leistungserbringung: 100 % der vereinbarten Nettovergütung des betroffenen MP7-Eigenleistungsanteils.
- Unabhängig von der vorstehenden Pauschale sind der MP7 GmbH tatsächlich angefallene und nicht mehr vermeidbare oder stornierbare Fremd- und Drittkosten vollständig zu erstatten. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Nachunternehmer und Fremdpersonal, angemietete Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, Hotel- und Übernachtungskosten, Reise- und Transportleistungen, Materialbestellungen, Genehmigungen sowie sonstige projektbezogene Fremdleistungen. Soweit Fremdleistungen bereits Bestandteil der Bemessungsgrundlage des MP7-Eigenleistungsanteils sind, erfolgt keine Doppelberechnung.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der MP7 GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Ausfall entstanden ist. In diesem Fall reduziert sich die Pauschale entsprechend.
- Der MP7 GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr ein höherer tatsächlicher Schaden, höhere nicht vermeidbare Fremdkosten oder ein weitergehender gesetzlicher Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch entstanden ist. Bereits erbrachte Leistungen werden unabhängig von der Pauschale vollständig abgerechnet; eine Doppelberechnung findet nicht statt.
- Soweit zwingende gesetzliche Regelungen im Einzelfall zu einer abweichenden Berechnung führen, gehen diese vor. Weitergehende gesetzliche oder individuell vereinbarte Ansprüche bleiben unberührt.
8. Abbruch oder Unterbrechung durch einen Endkunden oder Dritten
- Ist Vertragspartner der MP7 GmbH ein Generalunternehmer, Projektsteuerer, Logistikunternehmen, Auftragnehmer oder sonstiger Zwischenauftraggeber, bleibt dieser Vertragspartner gegenüber der MP7 GmbH grundsätzlich für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten verantwortlich.
- Eine Anweisung des Endkunden oder eines sonstigen Dritten, die Leistungen der MP7 GmbH zu unterbrechen, zu reduzieren, zu verschieben oder einzustellen, führt nicht automatisch zum Wegfall der Vergütungs- oder sonstigen Ansprüche der MP7 GmbH gegenüber ihrem Auftraggeber.
- Dies gilt insbesondere dann, wenn die MP7 GmbH vereinbarungsgemäß Personal, Fahrzeuge, Prüfgeräte, Materialien oder sonstige Kapazitäten bereitgestellt hat und zur Leistungserbringung bereit und in der Lage war.
- Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dessen Endkunden sowie die Frage, ob oder in welchem Umfang der Endkunde den Auftraggeber vergütet, berühren den Vergütungsanspruch der MP7 GmbH grundsätzlich nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Ein sogenanntes „Pay-when-paid"- oder vergleichbares Modell gilt nur, wenn dieses ausdrücklich und individuell zwischen der MP7 GmbH und dem Auftraggeber vereinbart wurde.
9. Änderungen und Zusatzleistungen
- Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen grundsätzlich der Abstimmung zwischen Auftraggeber und MP7 GmbH.
- Werden während der Durchführung zusätzliche Leistungen erforderlich oder vom Auftraggeber beziehungsweise einem hierzu berechtigten Ansprechpartner angefordert, können diese zusätzlich berechnet werden.
- Bei wesentlichen Änderungen ist die MP7 GmbH berechtigt, Auswirkungen auf Personalbedarf, Terminplanung, Ausführungsdauer und Vergütung neu zu kalkulieren.
- Eine erhebliche Erhöhung oder Reduzierung der ursprünglich mitgeteilten Mengen kann eine Anpassung vereinbarter Stück- oder Einheitspreise erforderlich machen, sofern deren Kalkulation erkennbar auf der ursprünglich angegebenen Menge beruhte.
10. Leistungen auf Stunden- oder Tagessatzbasis
- Bei zeitabhängiger Abrechnung werden die tatsächlich angefallenen Einsatzzeiten berechnet.
- Soweit vereinbart, können An- und Abfahrtszeiten, Wartezeiten, Rüstzeiten sowie notwendige Vor- und Nachbereitungszeiten Bestandteil der vergütungspflichtigen Einsatzzeit sein.
- Vom Auftraggeber oder einem von ihm benannten Ansprechpartner bestätigte Leistungsnachweise dienen als Nachweis der ausgeführten Arbeiten und Einsatzzeiten.
- Die fehlende Unterschrift auf einem Leistungsnachweis führt nicht automatisch dazu, dass tatsächlich erbrachte Leistungen als nicht erbracht gelten. Die MP7 GmbH kann die Leistungserbringung auch durch andere geeignete Unterlagen nachweisen.
11. IT-, Elektro- und Prüfleistungen
- Die MP7 GmbH erbringt technische Leistungen ausschließlich im jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
- Der Auftraggeber hat die MP7 GmbH vor Beginn der Arbeiten über besondere technische Anforderungen, Sicherheitsvorgaben und bekannte Mängel oder Gefahren zu informieren.
- Soweit für eine Prüfung oder Bearbeitung Geräte, Netzteile, Kabel oder sonstige Betriebsmittel zugänglich gemacht, freigelegt, abgeschaltet oder anderweitig vorbereitet werden müssen, bestimmt sich die Verantwortlichkeit hierfür nach dem vereinbarten Leistungsumfang.
- Können vereinbarte Prüfungen oder technische Arbeiten aufgrund fehlender Zugänglichkeit, fehlender Freigabe oder sonstiger vom Auftraggeber beziehungsweise Endkunden zu vertretender Umstände nicht durchgeführt werden, gelten die Regelungen zu Wartezeiten und Leistungsbehinderungen entsprechend.
12. Transport und Umgang mit Gegenständen
- Der Auftraggeber hat die MP7 GmbH vor Beginn der Arbeiten auf besonders wertvolle, empfindliche, gefährliche oder besonders zu sichernde Gegenstände hinzuweisen.
- Besonders schutzbedürftige Unterlagen und Datenträger, insbesondere Personalakten, vertrauliche Geschäftsunterlagen, Patentunterlagen, Geschäftsgeheimnisse oder vergleichbar sensible Informationen, sind vom Auftraggeber als solche zu kennzeichnen und transportsicher bereitzustellen.
- Soweit eine Verplombung, besondere Verpackung, Übergabedokumentation oder sonstige Sicherheitsmaßnahme vereinbart ist, richtet sich die Durchführung nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt die MP7 GmbH keine Verantwortung für die inhaltliche Sicherung oder Datensicherung elektronischer Datenbestände. Der Auftraggeber ist für angemessene Datensicherungen vor Beginn der Arbeiten verantwortlich.
13. Abnahme und Beanstandungen
- Soweit die Leistung ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich ist, hat der Auftraggeber die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.
- Offensichtliche Beanstandungen sollen der MP7 GmbH unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt werden, damit eine zeitnahe Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung ermöglicht wird.
- Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben unberührt.
14. Haftung
- Die MP7 GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der MP7 GmbH auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der MP7 GmbH.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
15. Datensicherung und IT-Systeme
- Vor Deinstallation, Transport, Umbau oder sonstigen Arbeiten an IT-Systemen ist der Auftraggeber für eine aktuelle und vollständige Datensicherung verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang der MP7 GmbH gehört.
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass erforderliche Zugangsdaten, Administratorrechte, Verschlüsselungsschlüssel und sonstige für die Wiederinbetriebnahme erforderliche Informationen verfügbar sind.
- Für Datenverluste haftet die MP7 GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsregelungen dieser AGB. Bei einer vom Auftraggeber unterlassenen zumutbaren Datensicherung ist ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen.
16. Einsatz von Nachunternehmern
- Die MP7 GmbH ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen zur Erbringung vereinbarter Leistungen einzusetzen, soweit dem keine ausdrücklich vereinbarten oder zwingenden rechtlichen Vorgaben entgegenstehen.
- Die Verantwortlichkeit der MP7 GmbH gegenüber ihrem Auftraggeber wird durch den Einsatz von Nachunternehmern nicht berührt.
17. Zahlungsbedingungen
- Rechnungen sind innerhalb der im Angebot beziehungsweise auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Teilrechnungen und Abschlagszahlungen können insbesondere bei länger dauernden oder umfangreichen Projekten vereinbart werden.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die MP7 GmbH ist bei erheblichen Zahlungsrückständen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, weitere Leistungen bis zur Begleichung fälliger Forderungen auszusetzen.
18. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Insbesondere bleiben unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen unberührt.
19. Vertraulichkeit
- Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.
- Dies gilt insbesondere für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Unterlagen, Kalkulationen, Kundendaten, Zugangsinformationen, IT-Dokumentationen und Projektinformationen.
- Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
20. Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige von der MP7 GmbH nicht zu vertretende außergewöhnliche Ereignisse, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.
- Hierzu können insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, erhebliche Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur oder vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse gehören.
- Die Parteien werden sich über erhebliche Auswirkungen solcher Ereignisse unverzüglich informieren und eine wirtschaftlich angemessene Lösung abstimmen.
21. Schutz von Mitarbeitern und Nachunternehmern
Eine unmittelbare Beauftragung von durch die MP7 GmbH für ein Projekt eingesetzten Nachunternehmern oder Mitarbeitern durch den Auftraggeber während eines laufenden Projekts bedarf, soweit hierdurch bestehende vertragliche Verpflichtungen gegenüber der MP7 GmbH umgangen werden sollen, der vorherigen Abstimmung mit der MP7 GmbH. Weitergehende individuell vereinbarte Kundenschutz- oder Abwerberegelungen bleiben unberührt.
22. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung der MP7 GmbH.
23. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss rechtlich zulässig ist.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand der Sitz der MP7 GmbH vereinbart, soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist.
- Die MP7 GmbH bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
24. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften möglich. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrags und der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
MP7 GmbH
Robert-Blum-Straße 55
51373 Leverkusen
Handelsregister: Amtsgericht Köln, HRB 112811
Geschäftsführung: Michael Pelzer
Aktuelle Fassung abrufbar unter: mp-7.de/agb